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Baulandmobilisierungsgesetz: Ersatzgeld und Stärkung der Innenentwicklung

Park am Gleisdreieck, Berlin, Photo: Erlend Bjørtvedt, Wikimedia Commons, Bearbeitung: bdla, Lizenz: CC BY-SA 4.0

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Seit Anfang diesen Jahres wird in Fachkreisen intensiv das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetz und die damit bezweckte Änderung des Baugesetzbuches diskutiert.

Grundlage der Diskussion ist ein erster, öffentlich gewordener Arbeitsentwurf aus dem Bundesinnenministerium, Abteilung Bauen.

Erfreulich: Bedeutung von Grün- und Freiflächen wird gestärkt

Erfreulich aus Sicht der Landschafts- und Freiraumplanung ist zunächst, dass demnach die Bedeutung von Grün und Freiraum als Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung explizit im BauGB verankert werden soll. So sieht der Arbeitsentwurf zum BauGB in § 1, Absatz 6 vor, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen zu berücksichtigen ist.

Relevant aus Sicht der Landschaftsarchitekten ist, dass § 1a, Absatz 3 um die Möglichkeit von Ersatzgeldern ergänzt werden soll: Bei nicht vermeidbaren und anderweitig ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft soll in Anlehnung an die Eingriffsregelung des BNatSchG eine Ausgleichszahlung ermöglicht werden. Bemessung, Festsetzung, Leistung und Verwendung der Ersatzzahlung sollen sich nach § 15 Absatz 6 des BNatSchG richten.

In das BauGB neu eingefügt werden soll § 176a, der Gemeinden die Möglichkeit einräumt, ein städtebauliches Entwicklungskonzept zu erstellen, um die Innenentwicklung zu stärken. Das städtebauliche Entwicklungskonzept soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von unzusammenhängend im Gemeindegebiet verteilt liegenden unbebauten oder nur geringfügig bebauten Grundstücken dienen.

Absolut unerfreulich: Verlängerung des § 13b BauGB

Absolut unerfreulich aus Sicht des bdla aber seit langem bekannt ist die politische Absicht, die Regelungen des § 13b BauGB zu verlängern. In der Diskussion ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2022 vor. Mit der Einführung eines § 13b, der zunächst bis zum 31.12.2019 befristet war, wurden Siedlungserweiterungen im Anschluss an zusammenhängend bebaute Ortsteile im Vereinfachten Verfahren nach `§ 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung´ ermöglicht. Dies steht nach Einschätzung des bdla in fundamentalem Widerspruch zu den Zielen einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung.

Ein offizieller Referentenentwurf zur BauGB-Novelle ist im April zu erwarten. Im Rahmen der Verbändeanhörung wird der bdla zu den geplanten Neuregelungen detailliert Stellung nehmen.

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