Berlin/Brandenburg

Schnittstellen richtig abstimmen: Handreichung des Arbeitskreises Ökonomie des bdla Berlin-Brandenburg

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Die Schnittstellenabgrenzung ist unabdingbarer Bestandteil eines jeden Bauvorhabens. Wurde sie zu Projektbeginn in der erforderlichen Tiefe abgestimmt und gut dokumentiert, bildet sie eine solide Basis für eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und sichert die Erreichung der Projektziele.

Bei unkoordiniertem Vorgehen hingegen können im Projektverlauf plötzlich und unvermittelt Konflikte um Beauftragungslücken, Honoraransprüche und Gewährleistungsfragen zu Tage treten. Diese führen zu Unstimmigkeiten und Vertrauensverlust im Projektteam und häufig ganz konkret zu Qualitätseinbußen, zeitlichen Verzögerungen und Mehrkosten.

Der Arbeitskreis Ökonomie der bdla-Landesgruppe Berlin-Brandenburg hat sich dieses Themas angenommen, um Landschaftsarchitekt:innen für mögliche Risiken zu sensibilisieren und Empfehlungen für wiederkehrend strittige Schnittstellenaspekte auszusprechen.

Arbeitsgrundlage bildete der von einer Projektgruppe der Bayerischen Architektenkammer unter Beteiligung von Landschaftsarchitekten im Jahr 2020 entwickelte Muster-Schnittstellenkatalog.

Dieser kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: 

https://www.byak.de/aktuelles/newsdetail/muster-schnittstellenkatalog.html

 Bei gemeinsamer Durchsicht des Kataloges wurde deutlich, dass innerhalb des Arbeitskreises, abhängig u.a. von der Bürostruktur, fachlich-personeller Ausrichtung und individuellen Projekt-Erfahrungen, unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Schnittstellenabgrenzungen vorherrschen.  

In der Diskussion kristallisierten sich jedoch verschiedene Kriterien heraus, die bei Festlegung von Schnittstellen beachtet und abgewogen werden sollten. 

1) Gestalterischer Anspruch 

Ein freiraumplanerischer Entwurf ist im Wesentlichen von der Bepflanzung, den befestigten Flächen und verschiedenen Ausstattungsobjekten geprägt, all dies eingebettet in einen landschaftlichen bzw. städtebaulichen Kontext. Doch auch vermeintlich banale, rein funktional erscheinende Elemente wie Poller, Schilderrahmen und -pfosten, Beleuchtungselemente, Sicherheitsanlagen, Schachtdeckel, etc. können die ästhetische Qualität von Außenräumen beeinflussen, sind aber nicht zwingend Bestandteil der Freianlagenplanung. 

Hier sollten sich Landschaftsarchitekt:innen bei der Produktauswahl, Festlegung von Materialität und Farbgebung, Anordnung der Elemente, etc. aktiv einbringen und auf eine entsprechende Schnittstellendefinition hinwirken.

2) Gewährleistung und Haftung

Der Leistungsumfang und Haftungsrahmen für Landschaftsarchitekt:innen orientiert sich bei der Vertragsgestaltung in der Regel am Leistungsbild Freianlagen der HOAI. Häufig wird dieses jedoch auf die gesamte Kostengruppe KG 500 der DIN 276 – „Kosten im Bauwesen“ erweitert. 

Insbesondere die KG 550 (DIN 276-2018) „Technische Anlagen“ enthält jedoch Objekte, die nicht der originären fachlichen Kompetenz von Landschaftsarchitekt:innen zuzuordnen sind. Nicht von ungefähr sind diese Planungsinhalte gem. HOAI den Leistungsbildern Ingenieurbauten bzw. Technische Ausstattung zugeteilt. 

Auch wenn das Planungsbüro personell und fachlich auf die Leistungen eingestellt ist oder einen Fachplaner als Nachunternehmer hinzuzieht, sollte vor Übernahme entsprechender Planungsleistungen die Haftpflichtversicherung konsultiert werden. 

Einen speziellen Fall bildet die extensive wie intensive Dachbegrünung. Diese wurde nach Novellierung der 

DIN 276 im Jahr 2018 nun explizit von der KG 576 in die KG 363 der Bauwerk- und Baukonstruktionen und damit scheinbar in den Bereich des Hochbaus verschoben. Dennoch wird die Planung dieser Anlagen weiterhin meist von Landschaftsarchitekt:innen erbracht. Die Budgeteinteilung, Gewährleistungsabgrenzung und Anrechenbarkeit von Kosten sind entsprechend beim Leistungsumfang der Landschaftsarchitekt:innen zu berücksichtigen.

3) Honorierung – Anrechenbare Kosten

Grundsätzlich sind sämtliche Objekte und Bauleistungen, die Landschaftsarchitekt:innen unmittelbar planerisch bearbeiten bzw. vorbereiten bei der Honorarfestlegung anrechenbar. 

Darüber hinaus wirken sie jedoch auch bei der gestalterischen Bewertung und Einbindung fachfremder Elemente in den Freiraum mit. Als Beispiel sei auf die o.g. technisch-funktionale Infrastruktur verwiesen.

Diese oft abstimmungsintensiven Tätigkeiten gehen weit über die in der HOAI aufgeführte Grundleistung einer reinen „Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter“ hinaus. 

Landschaftsarchitekt:innen sollten darauf hinwirken, dass sich dieser Sachverhalt in der Schnittstellenabstimmung widerspiegelt und entsprechende Elemente, zumindest anteilig, bei der Honorierung ihrer Leistungen anrechenbar sind. 

Weitere Informationen zu diesem Thema bietet u.a. die Publikation „Technischen Anlagen in Freianlagen – Planungsleistungen und Vorschläge zur Honorierung“ des bdla aus dem Jahre 2017. Die 28-seitige Broschüre steht unter folgendem Link zum Download bereit: 

https://www.bdla.de/de/publikationen/downloads-bestellungen

Grundsätzlich sollten die zu Projektbeginn vereinbarten Schnittstellen für den gesamten Projektverlauf gelten. 

Häufig bietet es sich im Bauablauf an, gewisse Elemente, die von anderen Fachdisziplinen geplant wurden, durch den Landschaftsbau mit seinem umfassenden Gerätepark ausführen zu lassen (z.B. Fundamente für techn. Anlagen, Leitungsgräben, Baugrubenverfüllung, etc.). Auch die Bauabfolge und -logistik legt oft eine Verschiebung der Schnittstellen in den späteren Leistungsphasen nahe (z.B. für Fassadenrinnen, Kabel für Außenbeleuchtung, etc.). 

Hier sollte unter Berücksichtigung fachlicher Kompetenz und Haftungsfragen eine klare Schnittstellenabgrenzung für Leistungen ab der LPH 6 erfolgen. Die damit einhergehende Splittung der anrechenbaren Kosten sollte der vereinbarten Aufgabenteilung und den Verantwortlichkeiten gerecht werden. 

Der Muster-Schnittstellenkatalog der Bayerischen Architektenkammer stellt nach Ansicht des Arbeitskreises Ökonomie eine hilfreiche Handreichung dar. Die o.g. Hinweise und Empfehlungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind durch weitere Aspekte erweiterbar.

Dank gilt an dieser Stelle den Autor:innen des Muster-Schnittstellenkataloges aus der ByAK.

Matthias Schlosser, AK Ökonomie des bdla Berlin-Brandenburg, 31.01.2025

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