Änderung des NTVergG zum 01.01.2020
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Mit der Gesetzesänderung wird u. a. der Eingangsschwellenwert des NTVergG auf 20 000 Euro erhöht. Die Schwellenwerte gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB sind ab dem 01.01.2020 z. B. auf 5.350.000 EUR bei Bauaufträgen und 214.000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen festgesetzt. Zuwendungsempfänger unterhalb der EU-Schwellenwerte werden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
Außerdem finden in Niedersachsen mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2020 nunmehr die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der aktuellen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A 2019) Anwendung.
Die nichtamtliche Lesefassung des NTVergG als pdf unter folgendem Link
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