Stellungnahme zur Änderung des NArchtG
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Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes sowie Änderungen in § 53 der Niedersächsischen Bauordnung
Verbandsbeteiligung
Der bdla Niedersachsen+Bremen begrüßt insbesondere die Ergänzung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG-E, der durch die Ergänzung des Satzteils „unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen“ aktuellen Anforderungen an eine nachhaltige Planung Rechnung trägt. Gerade Landschaftsarchitekt:innen verbinden die Kenntnis ökologischer Zusammenhänge mit planerischer Kompetenz. Sie tragen eine wesentliche gestalterische Verantwortung für den Zustand der natürlichen Lebensgrundlagen und deren Wechselspiel mit sozialer und gebauter Umwelt.
In der Stellungnahme wird noch einmal auf die aus Sicht der Landschaftsarchitekt:innen bislang nicht befriedigende Lösung der Entwurfsverfasserregelung in § 53 NBauO hingewiesen. Diese wesentliche langjährige Forderungen des bdla in der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung, den § 53 betreffend, ist noch immer nicht aufgegriffen worden und wir regen an, diese noch in die Novellierung einzubeziehen. Insbesondere vor der oben genannten vorgeschlagenen Ergänzung von § 25 NArchtG.
Zur pdf Stellungnahme des bdla Niedersachsen+Bremen (188 KB)
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