bdla nimmt Stellung zum Entwurf der Bundeskompensationsverordnung.
Landschaftsarchitekten vertreten die Belange des Naturschutzes bei Planungen und Projekten und wenden die Eingriffsregelung seit Jahrzehnten erfolgreich an - mit dem nötigen Augenmaß, mit der erforderlichen Effizienz und unter sachgerechter Berücksichtigung gesellschaftlicher Belange. Dies geschieht trotz einer hohen Anzahl und Vielfalt an Rechtsvorschriften und Modellen. Eine bundeseinheitliche Regelung zur Anwendung der Eingriffsregelung ist da nicht sinnvoll, sondern erforderlich.
Mit dem aktuell vorgelegten Entwurf einer Bundeskompensationsverordnung verfolgt das Bundesumweltministerium das Ziel, das heterogene Anwendungsgeflecht und die differenzierte Anwendungspraxis in Naturschutz und Landschaftspflege zu optimieren. Zugleich wird der Versuch unternommen, das Naturschutzrecht transparenter zu gestalten. Der bdla erkennt an, dass damit ein Beitrag zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren geleistet und zu einer höheren Akzeptanz von Naturschutz und Landschaftspflege beigetragen werden soll.
Grundlage der positiven Wirkungen der geplanten Bundeskompensationsverordnung sind das konsequent ausgestaltete Vermeidungsgebot und der weiterhin geltende Vorrang der Realkompensation als Kernelemente der Folgenbewältigung bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Bestimmungen des Verordnungsentwurfes zeichnen sich nach Einschätzung des bdla auch durch eine sachlich wie rechtlich genaue Ableitung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege in § 1 BNatSchG aus.
Eingeschränkter Anwendungsbereich kritisiert
Der bdla stellt jedoch in seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf den eingeschränkten Anwendungsbereich der Bundeskompensationsverordnung in Frage. Vorgesehen ist deren Anwendung ausschließlich auf Projekte, die von Bundesbehörden zugelassen werden. Damit wird das ursprüngliche Versprechen, eine sinnvolle Vereinheitlichung mit eingangs beschriebenen positiven Wirkungen zu erreichen, kaum erfüllt – bis hin zu Verschlechterungen der gegenwärtigen Anwendungspraxis der Eingriffsregelung.
Beispielsweise könnten Bundesautobahnen nach zukünftigem Recht durch eine Bundesbehörde unter Anwendung der Bundeskompensationsverordnung genehmigt werden. Bundes- und Landesstraßen jedoch werden weiterhin von den Behörden der Länder auf Grundlage länderspezifischer Regelungen bearbeitet. Gerade bei räumlicher Nähe von Vorhaben unterschiedlicher Träger (teilweise auf dem gleichen Kreis- oder sogar Gemeindegebiet) kann dieses Vorgehen zu Irritationen bei den Zulassungs- und Naturschutzbehörden, bei Trägern öffentlicher Belange sowie bei Bürgern führen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Berufsverband der Landschaftsarchitekten dem Gesetzgeber gründlich zur prüfen, ob eine beschränkte Anwendung auf länderübergreifende Vorhaben (ggf. auch nur auf die Errichtung und Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen) nicht sinnvoll ist und angestrebt werden sollte.
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