Am 23. Mai 2020 ist das sog. Planungssicherstellungsgesetz in Kraft getreten. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Vielzahl von Planungs- und Genehmigungsverfahren, die zwingend der Öffentlichkeitsbeteiligung bedürfen, wegen der Corona-Pandemie nicht ins Stocken geraten oder gar scheitern. Das Gesetz ist bis zum 31. März 2021 befristet.
Viele Planungs- und Genehmigungsverfahren sehen die körperliche Anwesenheit von Personen, zum Beispiel bei der Einsichtnahme in Unterlagen oder bei Erörterungsterminen vor und können aus Gründen des Infektionsschutzes deshalb nicht wie gewohnt durchgeführt werden. Mit dem Gesetz werden daher vorübergehende Ersatzmöglichkeiten für solche Verfahrensschritte eingeführt.
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit sollen vor allem die Möglichkeiten des Internet genutzt werden. Wenn bspw. die einschlägigen Verfahrensvorschriften eine physische Bekanntmachung und Auslegung zwingend vorsehen, wird die Möglichkeit geschaffen, dies durch eine „digitale Auslegung“ im Internet zu ersetzen. Schreibt das einschlägige Verfahrensrecht die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung vor, kann stattdessen eine „Online-Konsultation“ durchgeführt werden.
Zur weiteren Information siehe die Pressemitteilung von BMU und BMI vom 29. April 2020 sowie den Infoservice 3/2020 der Rechtsanwaltskanzlei Köchling & Krahnefeld.
- Pressemitteilung des bdla
- Bekanntmachung des "Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs-und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie", Bundesgesetzblatt vom 28. Mai 2020
- Online-Vortrag von Dr. Lutz Krahnefeld zum Thema „COVID-19-Pandemie - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)“
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