Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind.

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Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind.
Um die HOAI entsprechend den Vorgaben anzupassen, hat das Bundeswirtschaftsministerium nun den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der HOAI vorgelegt. Es sind u.a. folgende zentrale Änderungen enthalten:
Der bdla ist zur Stellungnahme aufgerufen und agiert dabei in engem Schulterschluss mit BAK und AHO. Der Gesetzgeber plant, die veränderte HOAI am 1. Januar 2021 in Kraft treten zu lassen.
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