Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind.
Um die HOAI entsprechend den Vorgaben anzupassen, hat das Bundeswirtschaftsministerium nun den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der HOAI vorgelegt. Es sind u.a. folgende zentrale Änderungen enthalten:
- Die Honorare für die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen sind künftig immer frei vereinbar und richten sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien. Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, werden die diesbezüglichen Formanforderungen der HOAI reduziert.
- Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI bleiben aber erhalten. Die derzeitigen Honorartafeln werden zukünftig als Honorarorientierung ausgestaltet. Sie können insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung auch künftig zur Honorarermittlung herangezogen werden. Die Parteien können aber auch andere Methoden vereinbaren, nach denen das Honorar im Einzelfall ermittelt wird.
Der bdla ist zur Stellungnahme aufgerufen und agiert dabei in engem Schulterschluss mit BAK und AHO. Der Gesetzgeber plant, die veränderte HOAI am 1. Januar 2021 in Kraft treten zu lassen.
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