Ende September 2020 wurde vom Bundesumweltministerium der Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland, kurz Insektenschutzgesetz, vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung des „Aktionsprogramms Insektenschutz – Gemeinsam wirksam gegen das Insektensterben“, das im letzten Jahr vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.
Die Bundesregierung unternimmt mit dem Gesetzentwurf den begrüßenswerten Versuch, einen Beitrag zum Insektenschutz zu leisten. Der bdla stimmt einer Reihe von Regelungsvorschlägen zu, insbesondere auch den zur Eindämmung von Lichtverschmutzung.
Vehement wendet sich der bdla gegen die in § 11 Abs. 7 BNatschG vorgeschlagene Neuregelung, nach der Grünordnungspläne auch als Landschaftsmanagementpläne oder Freiraumgestaltungspläne bezeichnet werden können.
Der Vorschlag ist aus rechtlicher Sicht überflüssig und aus fachlicher Perspektive irreführend, inadäquat und kontraproduktiv. Statt einer Gleichsetzung ist ganz klar zu unterscheiden zwischen einem dem Bebauungsplan zugeordneten Grünordnungsplan einerseits und einem dem Baugrundstück zugeordneten Freiraumgestaltungsplan andererseits, oft auch als Freiflächengestaltungsplan bezeichnet, der im Wesentlichen die Gestaltung und Ausstattung der Freiflächen bebauter Grundstücke beinhaltet.
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