Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Baulandmobilisierungsgesetz am 23.06.2021 in Kraft getreten. Mit diesem sogenannten Artikelgesetz werden das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung und die Planzeichenverordnung geändert.
Erfreulich aus Sicht des bdla ist, dass die Bedeutung von Grün und Freiraum als Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung explizit im BauGB verankert wird, s. bdla-Stellungnahme vom 01.07.2020. So sehen die Neuregelungen zum BauGB in § 1, Absatz 6 vor, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen zu berücksichtigen ist.
Absolut unerfreulich aus Sicht des bdla ist die Verlängerung der Regelungen des § 13b BauGB bis zum 31.12.2022. Mit der Einführung eines § 13b, der zunächst bis zum 31.12.2019 befristet war, wurden Siedlungserweiterungen im Anschluss an zusammenhängend bebaute Ortsteile im Vereinfachten Verfahren nach `§ 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung´ ermöglicht. Entgegen dem Referentenentwurf wurden Festsetzungsmöglichkeiten von Ersatzgeldern nicht beschlossen. Bei nicht vermeidbaren und anderweitig ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft war ursprünglich geplant, in Anlehnung an die Eingriffsregelung des BNatSchG eine Ausgleichszahlung zu ermöglichen.
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