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Klimaneutralität

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Welche Herausforderungen verbinden sich mit den globalen Klimaschutzzielen für Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten? –  Der Frage gingen die Autorinnen und Autoren der Ausgabe 4/2021 der bdla-Verbandszeitschrift nach.

Foto: iStock

Am 31. August 2021 traten unter der Überschrift "Generationenvertrag für das Klima" das verschärfte Klimaschutzgesetz in Kraft. Mit der Änderung hat die Bundesregierung das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 verankert. Die höheren Ambitionen wirken sich auch auf die CO2-Minderungsziele bis zum Jahr 2030 aus, bspw. in der Energiewirtschaft, der Industrie, im Verkehr, im Gebäudebereich und in der Landwirtschaft.

Den Terminus "climate neutrality" definiert der Weltklimarat in seinem Sonderbericht 1,5 °C globale Erwärmung als einen Zustand, in dem "menschliche Aktivitäten keine Nettoauswirkung auf das Klimasystem haben". Der Begriff umfasst daher neben Treibhausgasen auch Änderungen bei der Landnutzung, den Rückgang von Eisflächen und alle anderen Handlungen, die das Klima beeinflussen.

Klimaneutralität in der Landschaftsarchitektur

In den Beiträgen der aktuellen Verbandszeitschrift geht es um Wege zu einem klimaneutralen Büro, die erste klimaneutral bewirtschaftete Promenade Europas, klimasensibles Bauen, nachhaltige und klimagerechte Baustoffe in der Landschaftsarchitektur sowie die Anstrengungen, Klimaneutralität im Unternehmen zu praktizieren. bdla-Justiziar Dr. Sebastian Schattenfroh rundete das Thema ab mit seinen Ausführungen zu "Landschaftsarchitektur, Klimaschutz und Vergaberecht – wie geht das zusammen?"

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