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Entscheidung des Europäischen Gerichtshof zu HOAI Altverträgen-Schadenersatz beim Bau möglich

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Architekten und Ingenieure müssen nicht um alte Honorarforderungen fürchten. Denn auch wenn die HOAI in ihrer Fassung vor 2021 gegen EU-Recht verstieß, können Gerichte sie in Streitfällen weiter anwenden, urteilte heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Die europäischen Richter kommen zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht. Architekten und Bauherren in Deutschland können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen auf Schadenersatz vom Staat hoffen, weil die deutschen Honorarregeln gegen EU-Recht verstoßen. Jedes EU-Land müsse sicherstellen, dass Einzelnen ein Schaden ersetzt werde, der wegen Verstößen gegen europäisches Recht entstanden sei, teilte der EuGH mit. Ob dies gegebenenfalls aufgrund innerstaatlichen Rechts anders zu beurteilen ist, sei von den nationalen Gerichten und Behörden zu entscheiden.

Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Wir begrüßen es sehr, dass der EuGH im Sinne unseres Berufsstands entschieden hat. Zudem herrscht in dieser Frage nach über zwei Jahren Rechtsunsicherheit endlich Klarheit, was das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht angeht. Jetzt sind die deutschen Gerichte wieder am Zuge. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass sich auch die HOAI 2021 als maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen weiter durchsetzt. Gerade in Zeiten immer stärker steigender Anforderungen, insbesondere auch an nachhaltiges und klimagerechtes Planen, sind angemessene Honorare eine Grundvoraussetzung für Qualität. Dies hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom Juli 2019 anerkannt.“

Weitere Informationen finden Sie unter https://bak.de/politik-und-praxis/recht/hoai/

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