Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde am 2. Februar 2017 veröffentlicht und ersetzt die VOL/A.
Die UVgO wird aber erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder erst durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt.
Hinsichtlich der freiberuflichen Leistungen konnte eine Sonderregelung erreicht werden. Die Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist entsprechend der Sonderregelung des § 50 UVgO nicht an die übrigen Vorschriften der UVgO gebunden. Diese Leistungen sind im Wettbewerb zu vergeben, wobei so viel Wettbewerb zu schaffen ist, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Die sich ergebenden konkreten Anforderungen bleiben dem Einzelfall überlassen.
Im Gesetzgebungsverfahren konnte der bdla erreichen, dass im Erläuterungstext zu § 52 UVgO „Durchführung von Planungswettbewerben“ die Landschafts-und Freiraumplanung berücksichtigt wurde.
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