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Bundestag beschließt die Städtebaurechtsreform

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Am 09. März 2017 hat der Bundestag die Städtebaurechtsnovelle verabschiedet. Der Gesetzentwurf ist mit einigen modifizierenden Beschlussempfehlungen des Umweltausschusses angenommen worden.

Eine konsolidierte Textfassung liegt uns noch nicht vor. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, das Datum dafür ist uns noch nicht bekannt. Der Gesetzentwurf wird nun noch einmal an den Bundesrat überwiesen. Dieser wird sich voraussichtlich am 31.03.2017 abschließend mit dem Gesetz beschäftigen. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig.

Die für Landschaftsarchitekten besonders relevanten Punkte der Städtebaurechtsreform sind:

Die neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in der Baunutzungsverordnung ist beschlossen worden. Eine ergänzende Entschließung des Bundestages bezieht sich auf die parallel verlaufende TA-Lärm-Reform.

Der neue § 13b BauGB ist auch angenommen worden (`Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren´). Leider wurde nicht einmal eine Orientierung auf Gebiete mit tatsächlicher Wohnungsknappheit, diese war vorgeschlagen und diskutiert worden, beschlossen. Ergänzt wurde in § 13b aber noch eine Bestimmung zum maximalen zeitlichen „Verlauf“ der §13b-Verfahren. In § 13b Satz 2 heißt es nun dazu: „Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.“ Die Kommunen haben also `nur´ 4,5 Jahre Zeit.

In § 1 (6) Nr. 7 BauGB wurde das Wort Fläche eingefügt, was der umzusetzenden EU-Richtlinie entspricht. Künftig sind als Belange des Umweltschutzes also sowohl der Boden als auch die Fläche zu berücksichtigen.

Zum Weiterlesen:

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