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bdla nimmt Stellung zur Novellierung des Städtebaurechts

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Im Zuge der aktuellen Länder- und Verbändebeteiligung hat sich der bdla dezidiert zum Referentenentwurf des BMWSB zur Novellierung des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung geäußert.

In den vergangenen Jahren wurden die Themen Klimaschutz, Klimaanpassung sowie Erneuerbare Energien vom Gesetzgeber bereits mehrfach aufgegriffen und punktuell in das BauGB verankert. Die laufende Novellierung soll nun umfassender die Erfordernisse des Klimawandels und eine Flexibilisierung für den Wohnungsbau in das Städtebaurecht integrieren.

Generell begrüßt wird die Tatsache, dass eine Reihe von Vorschlägen, die unser Berufsstand seit geraumer Zeit für ein klimaangepasstes Städtebaurecht fordert, eine Berücksichtigung erfährt. In einer Reihe von Fachgesprächen, Expert:innenrunden und den, im Juni 2023 entwickelten pdf Acht Empfehlungen für eine angemessene Berücksichtigung der Klimaanpassung (866 KB) im Städtebaurecht hat der bdla bereits vorab regelmäßig Position bezogen.

Konkret hervorgehoben werden können unter anderem, dass die Begrifflichkeiten "Klimaschutz" und "Klimaanpassung" klarer voneinander abgegrenzt sowie integrierte Freiraumentwicklungskonzepte in die Abwägungsparagrafen §§ 1b und 1c aufgenommen wurden. Darüber hinaus ist die Schärfung der Regelungen in § 136 „Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen“ im Hinblick auf die Klimaanpassung ebenfalls positiv zu bewerten.

Bedauerlicherweise wurde jedoch die Forderung nach einer verbindlichen Verankerung von qualifizierten Freiflächengestaltungsplänen bzw. Freiraumsatzungen sowie die Einführung eines Grünflächenfaktors nicht berücksichtigt. Anstelle eines Grünflächenfaktors schlägt der Gesetzgeber einen sogenannten Versiegelungsfaktor vor, der aus Sicht des Berufsstands zu monodimensional nur die Versickerung betrachtet und eine ganzheitliche Betrachtungsweise (Biodiversität, Hitzeminderung etc.) außer Acht lässt.

Der bdla wird im weiteren Gesetzgebungsprozess darauf drängen, die vorgenannten Elemente doch noch angemessen in die BauNVO zu integrieren. Die Stellungnahme können Sie pdf hier (118 KB) abrufen.

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