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Sachstand zur Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

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Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (EU 2024/1991) ist seit dem 18. August 2024 in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die EU-Kommission hat einen Entwurf für ein standardisiertes Format für die nationalen Wiederherstellungspläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.

Bis zum 1. September 2026 müssen alle EU-Mitgliedstaaten die Entwürfe ihrer nationalen Wiederherstellungspläne an die EU-Kommission übermitteln. In diesen Plänen legen sie Maßnahmen zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme fest. Ziel ist es, die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten, Lebensgrundlagen zu sichern, Böden fruchtbar zu halten, Flüsse zu renaturieren und die Widerstandsfähigkeit der Natur gegenüber dem Klimawandel zu erhöhen. Konkrete Ziele der Verordnung umfassen die Wiederherstellung von mindestens 20% der Land- und Meeresflächen bis 2030 sowie die schrittweise Verbesserung des Zustands aller sanierungsbedürftigen Ökosysteme bis 2050.

Deutschland wird seinen Plan auf Bundesebene in enger Abstimmung mit den Ländern erstellen. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) bei der Vorbereitung des nationalen Wiederherstellungsplans.

Der bdla wird den weiteren Prozess aufmerksam verfolgen und prüfen, inwiefern er sich in die Erarbeitung des deutschen Wiederherstellungsplans einbringen kann.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMUV.

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