Das Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) wurde am 30. Juni 2017 vom Bundestag beschlossen.
Das Artikelgesetz (Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Nr. 44, 05.07.2017, S. 2193) ändert hauptsächlich das WHG (Artikel 1), aber auch das BauGB (Artikel 2) und das BNatSchG (Artikel 3).
Mit dem Hochwasserschutzgesetz II sollten Planungen für Hochwasserschutzanlagen und deren Genehmigung und Bau vereinfacht und Klageverfahren gegen solche Anlagen beschleunigt werden. Die Hochwasservorsorge in sogenannten Hochwasser-Risikogebieten, also auch Flächen, die im Falle eines Deichbruchs überflutet werden können, wollte die Bundesregierung verstärken.
Die Kommunen können dort nun Anforderungen zum hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan festlegen, um künftige Schäden zu vermeiden, z. B. höhere Türschwellen, Sicherung von technischen Einrichtungen. Hierzu wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunen im Baugesetzbuch erweitert.
Für Landschaftsarchitekten beinhaltet das Hochwasserschutzgesetz einige fachlich interessante Modifikationen. Das Verbot des Ablagerns von Gegenständen in Überschwemmungsgebieten, die den Wasserabfluss behindern können, kann bspw. Relevanz für diverse Bauvorhaben in der Landschaft entfalten.
In § 78d WHG werden Hochwasserentstehungsgebiete eingeführt, deren fachliche und methodischen Schnittpunkte zur Landschafts- resp. vorbereitenden Bauleitplanung sind offenkundig. Im § 16 BNatSchG wird eine Klarstellung zum Verhältnis von Kompensations- und Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen.
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