Unter Leitung von Andrea Ziegenrücker, bdla-Fachsprecherin Wettbewerbswesen, hatte sich der gleichnamige bdla-Arbeitskreis am 12. März 2018 in Berlin u.a. mit der Problematik „grauer“ Wettbewerbs- und Vergabeverfahren befasst.
Leider ist immer wieder zu beobachten, dass Auftragsvergaben elementaren Grundsätzen des Vergabe- und Wettbewerbsrechts widersprechen. Unterstützt wird daher die Initiative des Bundes Deutscher Architekten zum Boykott grauer Verfahren aus dem letzten Jahr.
Kontrovers diskutiert wurde das Faltblatt „Sie suchen die beste Lösung? Informationen zu Wettbewerben“ der Architektenkammer Baden-Württemberg. Darin wird Bauherren als Alternative zur Mehrfachbeauftragung oder der Auslobung von Wettbewerben das Modell der „Planungskonkurrenz“ empfohlen: Versprochen werden dem Auftraggeber mehrere Lösungsansätze, bspw. fünf. Dabei kann das Gesamthonorar geringer sein als bei einer Mehrfachbeauftragung. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber, einem der sich bewerbenden Architekten einen vollumfänglichen Planungsauftrag zu erteilen. Intention der AK Baden-Württemberg ist, mit diesem vergleichsweise preisgünstigen Modell die Zahl der grauen Verfahren zu verringern.
Der AK Wettbewerbswesen spricht sich mehrheitlich gegen die Propagierung der „Planungskonkurrenz“ aus. Es wird die Gefahr gesehen, dass das geltende Vergaberecht aufgeweicht und die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) unterwandert werden könnten. Gleichwohl wird die Intention der Architektenkammer gewürdigt.
Am 18.04.2016 war die Vergabeordnung (VgV) in Kraft getreten, die die öffentliche Vergabe von Planungsleistungen oberhalb des EU-Schwellenwerts von zurzeit 221.000 Euro regelt. Im AK wurden Erfahrungen mit dem neuen Recht erörtert. Kritisiert wird, dass die Anforderungen an die Bieter oft unnötig hoch definiert werden. Beobachtet wird mitunter auch, dass selbst bei unterschwelligen Verfahren die VgV eins zu eins angewendet wird, was zu unverhältnismäßig viel Aufwand führt.
Im Sinne einer Vereinfachung wird vorgeschlagen, dass die Bieter zunächst nur Eigenerklärungen beibringen, z.B. zu Referenzprojekten oder dem Versicherungsschutz, und erst bei Auftragsvergabe entsprechende Belege nachgereicht werden müssten.
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