Jeder Landschaftsarchitekt, der für öffentliche Auftraggeber Bauausschreibungen vorbereitet, kennt das Problem der sog. produktneutralen Ausschreibung: Das Vergaberecht will verhindern, dass konkrete Produkte oder Fabrikate verlangt werden, weil solche Vorgaben den Markt behindern könnten.
Dieses Ziel gerät aber oft in Konflikt mit technischen oder gestalterischen Anforderungen aus dem Projekt: Wie soll man das Erscheinungsbild einer denkmalgeschützten Altstadtgasse beibehalten, wenn plötzlich völlig verschiedene Pflastersteine nebeneinander verlegt werden müssten? Wie sollen die Vorstellungen der Kommune zur Gestaltung der Straßenbeleuchtung umgesetzt werden, wenn man die schon bemusterten Lampen nicht vorgeben darf? Und wie soll ein künstlerisch gestalteter Spielplatz »produktneutral« ausgeschrieben werden, wenn es die speziellen Spielgeräte nun einmal nur von einem Hersteller gibt oder diese gar als Unikate für dieses Projekt hergestellt werden?
Weil es diesen Interessenkonflikt gibt, kennt das Vergaberecht auch Ausnahmen von der Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung, aber diese sind in der konkreten Anwendung durchaus »tricky«.
Autor: Dr. Sebastian Schattenfroh, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, Justiziar des bdla. Der Text erschien in der bdla-Verbandszeitschrift "Landschaftsarchitekten" 2/2017.
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