Am 1. Januar 2018 tritt ein grundlegend überarbeitetes Werkvertragsrecht im BGB in Kraft. Es handelt sich um die tiefgreifendste Veränderung der teils über 120 Jahre alten Vorschriften zum Werkvertrag.
Wie bei fast allen Gesetzesnovellen der letzten Jahrzehnte hat das zu keiner Straffung geführt, sondern zu einer mehr als Verdopplung der Paragrafen von bisher 21 auf 46. Den praktischen Nutzen darf man teils bezweifeln. Es gibt aber auch Neuerungen, die sich grundlegend vom bisherigen Recht unterscheiden.
Im Folgenden möchte ich versuchen, diejenigen Dinge zu erläutern, die für die berufliche Praxis von Landschaftsarchitekten wichtig sind.
Autor: Dr. Sebastian Schattenfroh, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, Justiziar des bdla. Der Text erschien in der bdla-Verbandszeitschrift "Landschaftsarchitekten" 4/2017.
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