Schlussanträge im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren liegen vor
Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Szpunar in seinen am 28.02.2019 veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren.
Das abschließende Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet.
Es ist natürlich außerordentlich bedauerlich, dass der Generalanwalt unseren schlüssigen Argumenten im Verfahren gegen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht folgen wollte. Die Planerorganisationen, allen voran BAK, BIngK und AHO, haben gemeinsam mit der Bundesregierung alles dafür getan, die These der EU-Kommission, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI seien nicht mit dem EU-Recht vereinbar, zu widerlegen.
Auch wenn das letzte Wort in dem Verfahren noch nicht gesprochen ist – in einem vergleichbaren wichtigen Verfahren (C-94/04; „Cipolla“) ist der EuGH nicht dem Votum des Generalanwaltes gefolgt – muss man sich nun zeitnah mit den Auswirkungen eines möglichen negativen Urteils des EuGH befassen. Wichtig ist, den Planern in Deutschland eine verlässliche und handhabbare Lösung in Abstimmung mit den zuständigen Ressorts der Bundesregierung an die Hand zu geben. Hintergrund ist
- dass selbst die EU-Kommission keine Bedenken gegen die Regelungen der HOAI als solcher geäußert hat,
- dass sich der Bundestag in zwei Beschlüssen ausdrücklich zur HOAI bekannt hat,
- dass sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag für den Erhalt der HOAI einsetzt.
Die Bundesregierung hat sich inhaltlich für die Beibehaltung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze ausgesprochen. Sollten diese aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs nun nicht mit EU-Recht vereinbar sein, müsste sie in Konsequenz des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 GG Verantwortung für die Kontinuität der Rechtsanwendung übernehmen und einen Weg der geringstmöglichen Abweichung von der jetzigen Rechtslage verfolgen.
Die Leistungsbilder der HOAI haben sich zudem als wertvolles Gerüst und Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg etabliert. Sie sind für Auftraggeber und Auftragnehmer ebenso wie für Bauherren, Planer und Bauausführende ein verlässlicher Rahmen und eine Anleitung für das Planen und Bauen in Deutschland. Auch bietet die HOAI Rechtssicherheit, da sich Rechtsprechung und Praxis bis ins kleinste Detail mit den einzelnen Leistungsbildern auseinandergesetzt haben. Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze müsste im Fall der Fälle gelockert werden. In Betracht käme – analog der Regelung bei anderen Freien Berufen – stattdessen eine Art gesetzlicher Regelrahmen, von dem durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen könnte. Diese abweichenden Vereinbarungen unterlägen jedoch einem ausdrücklichen Angemessenheitsvorbehalt mit Blick auf Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko.
Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens gilt:
- Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind derzeit geltendes Recht.
- Das laufende Gerichtsverfahren hat hierauf bis zum Abschluss keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen.
- Alle bestehenden Verträge, einschließlich der vereinbarten Honorarsätze der HOAI, behalten wie bisher Gültigkeit.
Erst aufgrund eines stattgebenden Urteils im Vertragsverletzungsverfahren wäre die Bundesregierung gehalten, die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) insgesamt umgehend abzuschaffen. Darüber hinausgehende Vorgaben des EuGH sind nicht zu erwarten.
Die mittelbaren Folgen für bestehende Honorarvereinbarungen wären aus rechtlicher Sicht begrenzt:
Bei Mindestsatzunter- oder Höchstsatzüberschreitungen könnte regelmäßig keine Honoraranpassung mehr verlangt werden. Der Bestand HOAI-konformer Vereinbarungen ist dagegen in aller Regel nicht gefährdet.
Quelle: Bundesarchitektenkammer - BAK
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