Wer Planungs- und Bauleistungen mit Investitionskosten bis in die Millionenbeträge beauftragt, der geht ein wirtschaftliches Risiko ein.
Der Planer oder der Bauunternehmer könnte sich als inkompetent herausstellen und große Schäden verursachen; oder er könnte sogar insolvent werden und seine Leistungen gar nicht mehr erbringen. Wegen dieser Risiken finden sich in praktisch jedem Bauvertrag und zunehmend auch in Architektenverträgen Regelungen zu sogenannten Sicherheitsleistungen. Das sind vertragliche Instrumente, mit denen vor allem der Bauherr sich eine Absicherung für den Fall schaffen will, dass der Auftragnehmer seine Leistungen nicht ordentlich erbringt. Die verbreitesten Formen sind der sogenannte Sicherheitseinbehalt und Bürgschaften.
Als Landschaftsarchitekt muss man sich damit an den verschiedensten Stellen der Projektabwicklung befassen; insbesondere in den Leistungsphasen 6 bis 9, wenn es um Bauverträge, die Bauausführung und deren Abrechnung geht. Hier kann man eine Menge falsch machen. Aber auch für die eigenen Architektenverträge spielen solche Sicherheitsleistungen zunehmend eine Rolle.
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Sicherheitseinbehalte, Bürgschaften – was muss man dazu wissen?
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Dr. Sebastian Schattenfroh, Landschaftsarchitekten 2/2019
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Autor: Dr. Sebastian Schattenfroh, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, Justiziar des bdla. Der Text erschien in der bdla-Verbandszeitschrift "Landschaftsarchitekten" 2/2019.
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