Die Bundesregierung plant, einen § 246e BauGB einzuführen, mit dem die Notstandsregelung für Flüchtlingsunterkünfte auf den regulären Wohnungsbau übertragen werden soll. Im bdla haben das Präsidium und der AK Landschaftsplanung den Regelungsvorschlag beraten und lehnen ihn ab. Der bdla plädiert mit Nachdruck dafür, im Rahmen der sowieso anstehenden "großen" BauGB-Novelle die Modifikationen von baurechtlichen Verfahren zu prüfen.
Sie finden das Dokument "Formulierungshilfe der Bundesregierung" (Stand 23.11.2023) und lesenswerte Stellungnahmen diverser Planungs- und Umweltverbände online (siehe Link unten).
Planungs- und Umweltverbände sehen die Vorschläge kritisch
Eine prägnante Kommentierung haben Hochschullehrende der Stadt- und Raumplanung vorgelegt: "Der geplante "Bau-Turbo-Pakt für Deutschland" der Bundesregierung unterminiert somit die Planungskultur in Deutschland, die seit Jahrzehnten für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung, demokratische Legitimation und stabile Immobilienmärkte sorgt. Bei der Baugenehmigung von Mehrfamilienhäusern müssten nicht mehr die Vorgaben des Baugesetzbuchs zum Planerfordernis, der Öffentlichkeitsbeteiligung und Planumweltprüfung eingehalten werden (wie Bebauungsplan, Einfügungsgebot), wenn die Gemeinde in einem Bereich mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt (nach § 201a BauGB) – ohne jegliche Prüfung, wie hoch der Wohnbedarf tatsächlich ist, welche Gründe es für die geringe Wohnbautätigkeit gibt und welche Folgekosten und Rechtsunsicherheiten dies nach sich zieht."
Bezeichnend ist auch die kritische Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände: "Die befristete Sonderregelung des § 246e BauGB lässt in ihrer derzeitigen Formulierung allerdings nicht erwarten, dass das Ziel damit erreicht werden kann. Unseres Erachtens ist eine grundsätzliche Befassung mit den Regelungen des Baugesetzbuches geboten, um überkommene Regelungen zu überarbeiten oder zeitgemäße, weniger bürokratische Verfahren zu verankern. Eine schnellschussartige und zeitlich beschränkte Öffnungsklausel wird diesen Anforderungen nicht gerecht, greift in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ein und fordert die Kapazitäten in den Kommunen erneut heraus."
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