Die Pflicht zur Fortbildung von Landschaftsarchitekten ist in den Architektengesetzen der Länder verankert.
Die Bundesarchitektenkammer stellt hierzu fest, dass die ständige Entwicklung neuer Techniken natürlich auch vom Architekten eine stete Fortbildung und damit Erweiterung und Aktualisierung seiner Kenntnisse erfordere. Nur wer auf dem Stand des Wissens sei, könne verantwortungsbewußt und zukunftsorientiert tätig sein.
Folglich müssen auch Landschaftsarchitekten nicht nur Sorge tragen, sich regelmäßig und im notwendigen Umfang fortzubilden, sondern sie müssen dabei auch sicherstellen, dass die gewählte Fortbildung von der jeweiligen Landesarchitektenkammer gemäß der jeweiligen Fortbildungsordnungen anerkannt wird. Leider sind die Fortbildungsordnungen und die Anerkennungspraxis im bundesweiten Vergleich uneinheitlich. In der Folge sind auch die Bedingungen für Anbieter bundesweiter Fortbildungen, wie dem bdla, vielfältig.
Die Situation der Fortbildungspflicht, die Anerkennung von Veranstaltungen des bdla-Bundesverbandes sowie den Umgang mit Bestätigungen resp. Anerkennungen fassen wir nachfolgend zusammen:
Alle Teilnehmer an Fortbildungen des bdla-Bundesverbandes erhalten eine Fortbildungsbescheinigung. Diese enthält die notwendigen Angaben wie Veranstaltungstitel, Datum und die Anzahl der erworbenen Fortbildungsstunden.
Die Anerkennung als Fortbildung wird bei den Architektenkammern Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg regelmäßig vom bdla-Bundesverband beantragt. Diese kostenpflichtigen Anträge werden rechtzeitig vor der Veranstaltung durch die Bundesgeschäftsstelle gestellt, es erfolgt jeweils eine Einzelfallprüfung durch die beiden Kammern. In der Vergangenheit wurden Anträge des bdla-Bundesverbandes zur Anerkennung von Fortbildungen i.d.R. anerkannt.
Außerdem werden Fachveranstaltungen von Berufsverbänden, also u.a. des bdla, i.d.R. von den Architektenkammern folgender Bundesländer als Fortbildung für Landschaftsarchitekten anerkannt: Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hierfür muss der bdla keine individuellen Anträge vorab stellen. Landschaftsarchitekten können mit den ausgehändigten Fortbildungsbescheinigungen des bdla im Fall einer Überprüfung durch die Kammer die eigene Fortbildung nachweisen.
Einen Sonderfall bildet die Fortbildungspflicht für Absolventen im Verlauf ihrer berufspraktischen Tätigkeit (bspw. AIP in Baden-Württemberg). Absolventen setzen sich hierzu bitte mit ihrer jeweiligen Architektenkammer in Verbindung.
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